Gemapflichtig

Unter dem Begriff “GEMApflichtig” bzw. Gemapflichtige Musik bezeichnet man Musik, für deren Einsatz Tantiemen an eine Verwertungsgesellschaft anfallen. Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA steht hier vereinfachend oft synonym für Verwertungsgesellschaften anderer Länder, z.B. wird schweizerische SUISApflichtige Musik oder österreichische AKMpflichtige Musik oft vereinfachend unter dem Begriff Gemapflichtige Musik zusammengefaßt.

Somit ist im deutschen Sprachraum als “GEMApflichtig” bezeichnete Musik zwar auf jeden Fall bei einer Verwertungsgesellschaft registriert, hingegen aber nicht zwangsläufig bei der GEMA. Da die Verwertungsgesellschaften der meisten Länder weltweit untereinander aber gegenseitige Wahrnehmungsverträge abgeschlossen haben, genügt umgangssprachlich jedoch die Unterteilung in “GEMApflichtig” oder nicht gemapflichtig, d.h. gemafrei.

Diese Information stellt keine Rechtsberatung da. Sollten Sie hierzu detaillierte Fragen haben, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.



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