GEMA-Vermutung
Die GEMA-Vermutung besagt, daß im deutschen Rechtsraum begründet davon ausgegangen werden kann, daß die GEMA aufgrund ihres umfangreichen Repertoires für ein konkretes Musikstück ebenfalls die kleinen Rechte (Aufführung, Sendung etc.) wahrnimmt, es sich also um GEMApflichtige Musik handelt.
Zur Erklärung: Praktisch alle Musiktitel, mit denen man z.B. über Radio, TV oder auf Veranstaltungen in Kontakt kommt, stammen aus dem Repertoire der Plattenfirmen. Professionelle Urheber lassen ihre Rechte in der Regel über eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA wahrnehmen. Verwertungsgesellschaften haben untereinander Austauschverträge. Somit ist der Regelfall die GEMApflichtigkeit eines Musiktitels und die GEMA-Freiheit ist von der Anzahl der Musikwerke weltweit eher die Ausnahme. Der Regelfall ist also die Gültigkeit der GEMA-Vermutung.
Aus der GEMAplichtigkeit eines Musiktitels erfolgt die Pflicht zur Lizenzierung der jeweiligen Nutzung bei der GEMA. Beispiele: Eine Liveaufführung von GEMA-Repertoire in einem Konzert muß bei der GEMA gemeldet und lizenziert werden. Eine Nutzung von gemapflichtigen Titeln in einem Imagefilm oder Produktvideo on- oder offline muß ebenfalls gemeldet und lizenziert werden.
Somit ergibt sich direkt aus der GEMA-Vermutung die Verpflichtung von Musiknutzern, eine entsprechende Meldung z. B. eines Musikfolgebogens bei der GEMA einzureichen.
GEMAfreie Musiktitel sind von der GEMA-Vermutung natürlich ebenfalls betroffen, so daß auch hier eine Meldung bei der GEMA erfolgen muß. Mit den Lizenzdokumenten der bei Proud Music als GEMAfrei gekennzeichneten Titeln wird die GEMA nach Prüfung jedoch feststellen, daß für die Urheber dieser Titel kein Wahrnehmungsvertrag besteht und somit auch keine GEMA-Abgaben anfallen.
Die GEMA-Vermutung stellt für die Nutzer von bei Proud Music lizenziertem GEMAfreien Material somit keine spezielle Problematik da, sondern ist mit dem Ausfüllen und Einsenden des Musikfolgebogens abgeschlossen.
Diese Information stellt keine Rechtsberatung da. Sollten Sie hierzu detaillierte Fragen haben, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
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