Übertragung des Urheberrechts

Hier handelt es sich i.d.R. um eine nachlässige Formulierung. Das Urheberrecht als Recht an sich ist nicht übertragbar und verbleibt in jedem Fall ausschließlich beim Urheber des Werkes. Eine Ausnahme hiervon bildet nur der Tod des Urhebers und die damit verbundene Rechtsnachfolge in den Urheberrechten.

Der Urheber kann Dritten zwar nicht das Urheberrecht an sich, jedoch natürlich Nutzungsrechte an seinem Werk vom einfachen Nutzungsrecht bis hin zum ausschließlichen Nutzungsrecht einräumen. Weiterhin können schuldrechtliche Vereinbarungen über Verwertungsrechte an einem Werk vom Urheber auf Dritte übertragen werden.

Diese Information stellt keine Rechtsberatung da. Sollten Sie hierzu detaillierte Fragen haben, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.



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