Interview mit Alexander Talmon auf der all2gethernow-Konferenz in Berlin

Alexander Talmon von Proud Music wurde im Rahmen der all2gethernow-Konferenz in Berlin über Trends in der Künstlervermarktung und Ansichten zum derzeitigen Musikmarkt interviewt – zu finden auf sevenload.de. Er beschreibt neue Vertriebsformen für Künstler und Artists -  die Verbreitungsformen, Markenbildung und Marktveränderungen betreffend.

Der Künstler oder Artist steht heute neuen Heraus- und Anforderungen gegenüber. Fanbase-Bildung, Kooperationen mit anderen Medienkünstler (Videokünstler, Fotografen, Designern) sind im Grunde unausweichlich und setzt eine gesamtkonzeptionelle (ganzheitliche) Herangehensweise voraus. Vereinfacht gesagt: Musik ist Teil eines Ganzen.

Auch im Bereich Marketing und Markenbildung müssen neue Wege beschritten werden. Als Beispiel führt Alexander Talmon die Möglichkeit einer Album-Finanzierung von Fans an. Weiterhin muß der Künstler an einer aktiven Markenbildung arbeiten und sich so durch Viralität (Stichwort: Aufmerksamkeit schaffen) verbreiten. Dies gilt übrigens auch für andere Künstler, deren “Output” in der Emission von digitale Gütern besteht (Literatur, Poeten, Fotografen, Designer). Die Kernthese lautet: Es muß eine Wertschöpfung um das Produkt geschaffen werden.

Schließlich sollte das Urheberrecht verständlicher gestaltet werden – vor allem im Hinblick auf die Leistungsschutzrechte.Der Adressat des Urheberrechts sind zwar die Rechteverwerter, doch sollten die Nutzer ebenso angesprochen werden. Auch sollten Verwertungsmodelle überdacht werden (Stichwort GEMA vs. GEMA-frei).

Auf die Frage nach den Trends in der Vermarktung antwortet Alexander Talmon, dass der Künstler die Wahl haben wird zum einen sich selbst zu vermarkten (Stichwort: DIY). Das hat den Vorteil, dass er nicht auf Labels oder Verlage angewiesen ist. Er kann sich aber andererseits dennoch diesen bedienen. Dies setzt aber voraus, dass auch Label und Verlage Ihre Aufgaben neu definieren, nämlich als Distributions- und Beratungspartner zur Seite zu stehen, während der Artist sich dem Musikmachen widmen kann. Als neue Aufgaben sind dann anzusehen: Online-PR oder auch Social Media Beratung Netzwerken für Projekte, kurz: Für den Künstler Aufmerksamkeit zu generieren mit u.U. neuen Geschäftsmodellen um den Künstler herum. Hierunter fallen auch Affilate-Partner.

Link: Alexander Talmon

Panel-Diskussion mit Stefan Peter Roos auf der CeBIT Global Conferences

2010-03-06_cgc10_panel_cebit_march_2010_137bb

Stefan Peter Roos, Geschäftsführer von Proud Music

Im Rahmen der CeBIT Global Conferences in Hannover fand am 06.03.2010 eine Panel-Diskussion zu folgendem Thema statt: “Wer bezahlt noch für Kreativität – wie kommen die Urheber zu ihrem Recht?” – Wo geht die Reise hin? Wie sieht es in 10 Jahren aus? usw…

Im Video-Stream zu hören und zu sehen sind: Mark Chung, Chairman of the Board VuT e.v. (früher Bassist bei den Einstürzenden Neubauten), Ibrahim Evsan, Gründer von sevenload, Joachim Franz, Chef von Musicload, Dr. Urban Pappi, Director Broadcasting and Online GEMA, Stefan Peter Roos, Managing Director Proudmusiclibrary.com und Henning Wehland (H-Blockx, Mitbegründer der Cebit Sounds!)

Zum Stream Bild anklicken…

2010-03-06_cgc10_panel_cebit_march_2010_114bb

Stefan Peter Roos von Proud Music (rechts) und Michael Franz von Musicload

Videos mit gemapflichtiger Musik einbinden

Wenn Sie Titel des GEMA-Repertoires, d.h. gemapflichtige Musik, bei uns lizenzieren, anschließend in einem Video einsetzen und die so erstellten Videos online z.B. auf der Homepage ihres Kunden einbinden wollen, fallen weitere Gebühren an, die von ihrem Kunden direkt an die Verwertungsgesellschaft (GEMA, AKM, SUISA) entrichtet werden müssen.

Den richtigen Tarif zu finden, ist aufgrund des komplexen Tarifwerks der GEMA nicht immer leicht. Ein guter Ansatzpunkt ist der “Tariffinder” der GEMA, den sie oben in der Navigationsleiste auf www.gema.de aufrufen können. Grundsätzlich gilt, daß die GEMA zwischen Download-Angeboten und Streaming-Angeboten unterscheidet. Wird das Video auf einer Homepage eingebunden, geht es im Regelfall um Streaming, d.h. ein Download des Videos (und damit der als Hintergrund hinterlegten Musik) ist nicht möglich.

Der richtige Ansprechpartner für den passenden Tarif ist im Fall Streaming die jeweilige Bezirksdirektion der GEMA. Als Tarif kommt zum Zeitpunkt des Schreibens dieses Eintrags der Tarif VR-WI in Frage.

Die GEMA berechnet die Lizenzgebühr bei Einsatz von gemapflichtiger Musik auf Internet-Websites im Tarif VR-WI zum Zeitpunkt dieses Artikels nach folgenden Hauptkriterien:

  • Handelt es sich um eCommerce, d.h. werden Produkte verkauft?
  • Handelt es sich um Produktpräsentationen oder Verkaufsförderung?
  • Ist Musik “integraler Bestandteil” der Darstellung oder “kein integraler Bestandteil”
  • Kommerzielle Website oder privat

Bitte  wenden sich für weitere Einzelheiten und die Einstufung ihres Projektes am besten direkt an den Ansprechpartner der GEMA in ihrer Bezirksdirektion und schildern sie den Einsatzzweck des Videos oder der Hintergrundmusik.

Hinweis: Proud Music ist nicht mit der GEMA assoziiert und kann somit nur unverbindliche Hinweise aus unserer Praxis geben, maßgeblich sind die (auch Änderungen und Weiterentwicklungen unterworfene) Aussagen der GEMA.

Sind Weihnachtslieder gemafrei?

GEMAfreie Musik ist zum einen Musik deren Autoren (Komponisten oder auch Urheber) keinen sog. Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft geschlossen haben, auf dessen Grundlage die GEMA als deutsche Verwertungsgesellschaft für die Autoren die meisten Verwertungsrechte wahrnehmen darf – kurz das Inkasso betreibt.  Zum anderen ist Musik auch dann GEMAfrei, wenn der Komponist 70 Jahre tot ist, die sog. Schutzdauer abgelaufen ist,  §64 UrhG. Allerdings gilt dies nur für die Komposition. Die an der Einspielung beteiligten Musiker haben Rechte an der Aufnahme, die ebenfalls von der GEMA für die Gesellschaft für Leistungsschutzrechte (GVL) wahrgenommen werden. Außerdem gibt es unzählige Bearbeitungen von Weihnachtsliedern an den sog. Bearbeiterrechte bestehen, die dann GEMA-pflichtig sind, wenn der Bearbeiter Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist. D.h. also, dass Weihnachtslieder nicht per se GEMAfrei sind, auch wenn der Komponist schon mehr als 70 Jahre tot ist.

Weihnachten ohne die GEMA?

Weihnachten ohne die GEMA?

Was versteht man unter GEMAfreier Musik?

Urheber eines Musikstückes – Komponisten – haben die Wahl, ob sie einen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abschließen wollen oder nicht. Ein Wahrnehmungsvertrag regelt, dass die Verwertungsgesellschaft im Auftrag des Komponisten sog. Tantiemen bei den Nutzern seiner Musik einfordert und an ihn ausschüttet.

GEMAfreie Musik bezeichnet daher als Sammelbegriff Werke von Komponisten, die nicht bei einer der Verwertungsgesellschaften registriert sind. GEMAfreie Musik steht hier stellvertretend für die im deutschsprachigen Raum ansässigen Verwertungsgesellschaften, damit sind als gemafreie Musik bezeichnete Werke ebenso nicht bei der SUISA oder der AKM registriert. Hierbei ist wichtig zu wissen, daß die GEMA gemäß des Wahrnehmungsvertrages nicht werkbasiert über die Abrechnung entscheidet. D.h., dass der Komponist den im Vertrag erklärten Wahrnehmungsumfang für einzelne Werke ausschliessen kann, sondern die sich GEMA die Zuständigkeit für alle seine Werke im Wahrnehmungsvertrag zusichern läßt.

Muß ich bei GEMAfreier Musik Musikfolgebögen ausfüllen?

Da alle Lizenzkosten bei GEMAfreier Musik bereits mit Zahlung der Lizenzgebühr abgegolten sind, entfällt die Abrechnung über Verwertungsgesellschaften wie GEMA, SUISA, etc..  Sie können, sofern sie der Nutzer sind, jedoch anderweitig z.B. bei TV-Einsatz hierzu verpflichtet sein – auch wenn sie gemafreie Musik verwenden. Hier gilt die sog. GEMA-Vermutung.

Verwertungsgesellschaften verschiedener Länder

dscn5974_eigen

Nachfolgend findet sich eine Liste der verschiedenen Verwertungsgesellschaften unserer Komponisten mit den entsprechenden Links:

Deutschland: GEMA “Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte”

Link zur GEMA

Österreich: AKM “Autoren, Komponisten, Musikverleger”

Link zur AKM

Schweiz: SUISA (Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke)

Link zur SUISA

UK: MCPS-PRS

MCPS “Mechanical-Copyright Protection Society” , PRS “Performing Right Society”

Für Werke, die bei der MC-PRS registriert sind, fallen nur Gebühren für die mechanische Vervielfältigung an. Sog. Performance Rights (Herstellungsrechte, (Werk)-Verbindungsrechte) werden von der MC-PRS nicht wahrgenommen. Diese sind mit dem Autor einzeln verhandelbar.

Link zur PRS

USA: SESAC “Society of European Stage Authors & Composers”, ASCAP “American Society of Composers, Authors, and Publishers”, BMI ” Broadcast Music Incorporated”

Link zur SESAC

Link zur ASCAP

Link zur BMI

Kanada: SOCAN “Society of Composers, Authors and Music Publishers”

Link zur SOCAN

Frankreich: SACEM “Société des auteurs compositeurs et éditeurs de musique”

Link zur SACEM

Norwegen: TONO (Copyright collective for authors and composers of musical works)

Link zur TONO

Italien: SIAE “Società Italiani degli Autori ed Editori”

Link zur SIAE

Irland: IMRO ” Irish Music Rights Organisation”

Link zur IMRO

Neuseeland, Australien: APRA “Australasian Performing Right Association ”

Link zur APRA – Neuseeland

Link zur APRA – Australien

Polen: ZAIKS “ZwiÄzek Autorów i Kompozytorów Scenicznych” (Vereinigung der Bühnenautoren und -komponisten)

Link zur ZAIKS (leider nur auf polnisch)

Spanien: SGAE “Sociedad General de Autores y Editores”

Link zur SGAE

Dänemark: KODA (copyrights for composers, songwriters and music publishers)

Link zur KODA

Wo finde ich die GEMA-Gebühren online?

Die GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte hält auf Ihrer WEB-Seite jede Menge an Information bereit. Dort erfahren Sie je nach Art und Umfang die entsprechenden Nutzungsgebühren für GEMA-Repertoire.

Wie ist GEMAfreie Musik von als “royalty free music” gekennzeichneten Angeboten abzugrenzen?

Verwertungsgesellschaften sind international unterschiedlich ausgestaltet, da Senderechte in einigen Ländern von mechanischen Vervielfältigungsrechte getrennt werden. Selbst als royalty free music gekennzeichnete Musik von internationalen Anbietern kann so durchaus bei anderen Verwertungsgesellschaften registriert sein und muß damit in Deutschland über die GEMA abgrechnet werden. Hier sind die internationalen Angebote bei Nutzung im deutschsprachigen also nicht mit dem gemafreien Angebot der Proud Music GbR vergleichbar.

Quelle: www.istockphoto.com

Was bedeutet GEMA?

Die GEMA ist die deutsche Verwertungsgesellschaft, der sich Musikurheber (Komponisten/Textdichter) anschließen können. Das Kürzel GEMA steht für “Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte”. In nahezu allen Ländern der Welt gibt es mindestens eine zuständige Verwertungsgesellschaft für Musikrechte. In der Schweiz ist dies z.B. die SUISA, in Österreich die AKM. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts verwalten die nationalen Verwertungsgesellschaften treuhänderisch die Nutzungsrechte der bei ihnen registrierten Urheber. International sind die meisten Verwertungsgesellschaften miteinander vernetzt, so daß die GEMA z.B. auch die Rechte ausländischer Komponisten/Textdichter in Deutschland wahrnimmt.