Panel-Diskussion mit Stefan Peter Roos auf der CeBIT Global Conferences

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Stefan Peter Roos, Geschäftsführer von Proud Music

Im Rahmen der CeBIT Global Conferences in Hannover fand am 06.03.2010 eine Panel-Diskussion zu folgendem Thema statt: “Wer bezahlt noch für Kreativität – wie kommen die Urheber zu ihrem Recht?” – Wo geht die Reise hin? Wie sieht es in 10 Jahren aus? usw…

Im Video-Stream zu hören und zu sehen sind: Mark Chung, Chairman of the Board VuT e.v. (früher Bassist bei den Einstürzenden Neubauten), Ibrahim Evsan, Gründer von sevenload, Joachim Franz, Chef von Musicload, Dr. Urban Pappi, Director Broadcasting and Online GEMA, Stefan Peter Roos, Managing Director Proudmusiclibrary.com und Henning Wehland (H-Blockx, Mitbegründer der Cebit Sounds!)

Zum Stream Bild anklicken…

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Stefan Peter Roos von Proud Music (rechts) und Michael Franz von Musicload

Was bedeutet GEMA?

Die GEMA ist die deutsche Verwertungsgesellschaft, der sich Musikurheber (Komponisten/Textdichter) anschließen können. Das Kürzel GEMA steht für “Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte”. In nahezu allen Ländern der Welt gibt es mindestens eine zuständige Verwertungsgesellschaft für Musikrechte. In der Schweiz ist dies z.B. die SUISA, in Österreich die AKM. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts verwalten die nationalen Verwertungsgesellschaften treuhänderisch die Nutzungsrechte der bei ihnen registrierten Urheber. International sind die meisten Verwertungsgesellschaften miteinander vernetzt, so daß die GEMA z.B. auch die Rechte ausländischer Komponisten/Textdichter in Deutschland wahrnimmt.

Übertragung des Urheberrechts

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Quelle: www.istockphoto.com

Hier handelt es sich i.d.R. um eine nachlässige Formulierung. Das Urheberrecht als Recht an sich ist im Deutschen Recht nicht übertragbar und verbleibt in jedem Fall ausschließlich beim Urheber des Werkes. Eine Ausnahme hiervon bildet nur der Tod des Urhebers und die damit verbundene Rechtsnachfolge in den Urheberrechten.

Der Urheber kann Dritten zwar nicht das Urheberrecht an sich, jedoch natürlich Nutzungsrechte an seinem Werk vom einfachen Nutzungsrecht bis hin zum ausschließlichen Nutzungsrecht einräumen. Weiterhin können schuldrechtliche Vereinbarungen über Verwertungsrechte an einem Werk vom Urheber auf Dritte übertragen werden.

Diese Information stellt keine Rechtsberatung da.  Sollten Sie hierzu Fragen zu einem konkreten Fall haben, wenden Sie sich an einen hierfür spezialisierten Rechtsanwalt.

Leistungsschutzberechtigte

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Quelle: www.istockphoto.com

Als Leistungsschutzberechtigte bezeichnet man i.d.R. ausübende Künstler auf der einen und Tonträgerhersteller auf der anderen Seite.

Der ausübende Künstler:

Der ausübende Künstler als Leistungsschutzberechtigter erhält z.B. durch Darbietung eines Werkes (aufführen, singen, spielen etc.) Verwertungsrechte an seiner Arbeit. Es handelt sich hier um den Urheberrechten verwandte Schutzrechte, diese sind jedoch nicht so umfassend gestaltet. Nach §§77, 78 UrhG hat er das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1. auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen

2. diese Bild- und Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten

3. öffentlich zugänglich zu machen

4. zu senden

5. sie außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, wahrnehmbar zu machen.

Der Tonträgerhersteller:

Der Tonträgerhersteller erhält gemäß §§85,86 UrhG ebenfalls Leistungsschutzrechte.

Er hat das ausschließliche Recht

1. den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

2. Das Recht, den Tonträger auf einzelne oder alle ihm vorbehaltene Nutzungsarten zu nutzen, auf Dritte zu übertragen.

Achtung: Es handelt sich hier um eine stark verkürzte Darstellung des Rechtszusammenhangs.  Diese Information stellt keine Rechtsberatung da. Sollten Sie hierzu detaillierte Fragen haben, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

Online-Lizenzierung von Musik

Wer Bilder, Musik, Texte und auch Filmmaterial nutzen möchte braucht hierfür die Erlaubnis. Die bekommt man beim sog. Rechteinhaber. Grundsätzlich ist der Urheber der Rechteinhaber. Der Urheber kann andere (Dritte) damit beauftragen diese Rechte gegen eine Lizenzgebühr den Nutzern einzuräumen. In der Regel kümmern sich Verlage darum, z.B. Bildverlage, Buchverlage und eben Musikverlage. Vorteil: Der Urheber kann sich in Ruhe seiner Kunst widmen, während der Verlag sich um die Vermarktung kümmert.

(ohne Titel)

Wer früher bspw. ein Musikstück in einem Werbespot einsetzen wollte, dessen Vermarktung von einem Verlag vorgenommen wurde, mußte mit dem Verlag direkt in Kontakt treten und die Lizenzgebühr zur Nutzung individuell aushandeln. Durch Breitbandinternet  (DSL) ist es mittlerweile möglich große Datenmengen zum Abruf bereitzuhalten. Somit ist es auch für Musikverlage interessant geworden bereits produzierten Content online nicht nur zum Anhören, sondern auch zumindest für bestimmte mediale Anwendungsfälle zum Lizenzieren anzubieten. Wer bspw. Musik zur Untermalung für eine WEBsite braucht oder Musik als sog. Musikbett für einen Video/Audio-Podcastbeitrag einbinden möchte, kann bei Proud Music Library Publishing hierfür standardisierte Lizenzen erwerben und diese i.d.R. auch zeitlich/territorial unbeschränkt nutzen. Einfach mal einen Blick auf die Lizenzmodelle werfen.

Kostenlose GEMAfreie musik

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Quelle: www.istockphoto.com

Gemafreie Musik ist nur in wenigen Fällen kostenlos. Die Urheberrechte an gemafreien Kompositionen werden im Hinblick auf das mechanische Vervielfältigungsrecht und das Aufführungsrecht lediglich nicht treuhänderisch durch die GEMA wahrgenommen. Jedoch ist der Erwerb einer Lizenz zur Nutzung nötig, nur eben direkt beim Urheber (Komponisten) bzw. Autor.  Je nach beabsichtigter Nutzung fällt also eine entsprechende Lizenzgebühr an.

Gemafreie Musik ist somit nicht kostenlos. Kurz: Nur weil keine Tantiemen an die GEMA gezahlt werden müssen,  handelt es sich bei gemafreier Musik nicht um kostenlose Musik.

Wer im juristischen Sinne kostenlose Musik sucht, sucht Musik mit einer kostenlosen Nutzungslizenz (Hierzu auch: Was ist eine Erlaubnis?). Sofern mit der Musik eine rein private Nutzung beabsichtigt ist, kann man neuerdings auf Musik zugreifen, die als Creative Commons-lizenzierte Musik gekennzeichnet ist (sog. Musik unter CC-Lizenz). Jedoch auch bei Traditionals, d.h. Werken die zum öffentlichen Gemeingut zählen, da es sich um Volksweisen handelt (z.B. Irish Traditionals, Deutsche Volkslieder) können Werke vertont werden, ohne das die Autoren beteiligt werden müssen, da diese bereits 70 Jahre tot sind (§ 64 Urheberrechtsgesetz). Man sagt hier auch, dass die sog. Schutzfrist abgelaufen ist.  Wichtig! Zu beachten ist hier jedoch, daß solche Werke zwar urheberrechtlich nicht (mehr) durch das Gesetz geschützt sind, allerdings dennoch bei bspw. Tonaufnahmen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler bestehen können.

(ohne Titel)

Dies bedeutet, daß eine Rechteklärung mit den Musikern, die die Aufnahme eingespielt haben, dennoch erforderlich ist. Hier kann also ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß Aufnahmen von z.B. Traditionals oder Klassik grundsätzlich kostenlos genutzt werden können, auch wenn die Autoren mehr als 70 Jahre tot sind.

Für den kommerziellen Gebrauch ist also Rechtssicherheit aufgrund der Breitenwirkung durch die öffentliche Nutzung, wie etwa bei einer viralen Marketingaktion,  für den Musik(be)nutzer ein wichtiges Kriterium, das i.d.R. am besten von spezialisierten Anbietern bzw. Musikverlagen geboten werden kann. Die Proud Music Library bietet für Standardanwendungsfälle preiswerte Lizenzen ohne aufwendige Rechteklärung an, da die Fa. Proud Music in ihrer Funktion als Musikverlag die Rechte bereits geklärt hat.

Gemapflichtig oder GEMAgeschützt?

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Unter dem Begriff “GEMAgeschützt” oder auch Gemapflichtige Musik bezeichnet man Musik, für deren Einsatz Tantiemen an eine Verwertungsgesellschaft anfallen. Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA steht hier vereinfachend oft synonym für Verwertungsgesellschaften anderer Länder, z.B. wird schweizerische SUISApflichtige Musik oder österreichische AKMpflichtige Musik oft vereinfachend unter dem Begriff GEMA-Musik zusammengefaßt.

Das GEMA-Repertoire wird im deutschen Sprachraum auch als “GEMApflichtige” Musik bezeichnet. Korrekt wäre allerdings zu sagen: Musik von Komponisten, deren Rechteklärung im Hinblick auf die Werkverbinfungsrechte fürTV-Ausstrahlungen, für Aufführungsrechte und mechanischen Vervielfältigungsrechte generell durch die GEMA wahrgenommen wird. Ist etwas lang, deswegen kurz: GEMA-Musik oder GEMAgeschützte Musik.

Die Musik muß aber nicht zwangsläufig bei der GEMA registriert sein. Da die Verwertungsgesellschaften der meisten Länder weltweit untereinander aber gegenseitige Wahrnehmungsverträge abgeschlossen haben, genügt umgangssprachlich jedoch die Unterteilung in GEMAgeschützt oder nicht GEMAgeschützt, d.h. gemafrei.

Die GEMA ist allerdings kein Urheberrechtsschutzverein, sondern nimmt die tantiemenbezogenen Interessen der ihr angeschlossenen Komponisten/Texter (kurz: Autoren) wahr. D.h. die Geltendmachung von Vergütungen, Lizenzgebühren für die Nutzung des GEMA-Repertoires für bestimmte Nutzungsarten, nämlich das Aufführungsrecht und die mechanische Vervielfältigung, deren Wahrnehmung die Autoren der GEMA eingeräumt haben. Andere Rechte, wie etwa das Verbindungsrecht, Filmherstellungsrecht, neuerdings auch “Sync-Recht” bezeichnet, nimmt sie nicht wahr. Die Verwertung dieser Rechte ist den Autoren vorbehalten.

Urheber

Das deutsche Urhebergesetz definiert: “Urheber ist der Schöpfer des Werkes”. Im Musikkontext werden unter Urhebern im weiteren Sinne vor allem Komponisten, Textdichter und Musikverlage als von den ursprünglichen Urhebern eingesetzte “Urheberberechtigte” verstanden.

Jeder Urheber hat zunächst einmal alle Rechte an seinem Werk, sowohl zur Nutzung als auch das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht. Er kann bestimmen, was mit seinem Werk geschieht, ob es veröffentlicht wird, ob es vervielfältigt wird etc. Insbesondere kann er frei über das Recht zur Verknüpfung eines Musikwerkes (Synchronisationsrecht) mit weiteren Werken bestimmen.

Urheber deren Werke von Proud Music lizenzierbar sind, haben Proud Music beauftragt, als Ansprechpartner für Musiknutzer die Rechteklärung zu übernehmen. Zu den auf unserer Website einsehbaren Konditionen können bei uns Werke vieler Urheber direkt lizenziert werden.

Diese Information stellt keine Rechtsberatung da. Sollten Sie hierzu detaillierte Fragen haben, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.