Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

 

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Quelle: www.istockphoto.com

Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen ohne Einwilligung des Urhebers oder des jeweiligen Rechteinhabers nicht genutzt werden. Unter Nutzung in diesem Sinne fällt z.B. die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder die Vervielfältigung. Hiervon sind auch Bearbeitungen des ursprünglichen Werkes erfaßt.

Somit ist vor Einsatz eines Werkes in jedem Fall die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen. Um diese Abstimmung zu vereinfachen gibt es im Bereich der Musikrechte zum einen Copyright Clearing Agenture, zum anderen Stock Music bzw. Production Music Anbieter wie Proud Music.

Diese Information stellt keine Rechtsberatung da. Sollten Sie hierzu detaillierte Fragen haben, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

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