Aufführungsrecht

Das Aufführungsrecht leitet sich aus §19 Abs. 2,3 UrhG ab. Hier heißt es:

(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

Weiterhin umfasst das Aufführungsrecht das Recht, die persönliche Darbietung öffentlich wahrnembar zu machen:

(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Verwandte Begriffe sind Vortragsrecht und Vorführungsrecht.

Das Aufführungsrecht wird bei Lizenzierung von Musik bei der Proud Music Library auf den Lizenznehmer übertragen, insoweit dies zum bestimmungsgemäßen Einsatz der jeweiligen Lizenz nötig ist.

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