Erstveröffentlichungsrecht

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Jeder Urheber hat das Recht, zu bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk veröffentlicht wird. Dies ergibt sich aus §12 Abs.1 UrhG. Unter der Veröffentlichung eines Werkes versteht man, das „Inverkehrbringen“ eines Werkes, d.h. die öffentliche Zugänglichmachung, bzw. imFalle des Erstveröffentlichungsrechts die erstmalige öffentliche Zugänglichmachung.

§ 12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

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