Linkliste zur GEMA in der Ausgabe 06/12 der Zeitschrift Weave

Alexander Talmon

Alexander Talmon von Proud Music Library hat in der Ausgabe 06/12 der Zeitschrift Weave in dem Beitrag „Achtung GEMA!“ ein Kurzinterview gegeben zum Thema GEMA-Vermutung und angemessene Vergütung.

Zum gesamten Beitrag gibt es online eine hilfreiche Linkliste vielen Belangen von Mediengestaltern, Cutern und Media-Produzenten.

Konkret geht es um Begriffe wie GEMA-Vermutung, GEMA-Tarife, Leistungsschutzrechte, u.v.m..

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Muß ich bei GEMAfreier Musik Musikfolgebögen ausfüllen?

Da alle Lizenzkosten bei GEMAfreier Musik bereits mit Zahlung der Lizenzgebühr abgegolten sind, entfällt die Abrechnung über Verwertungsgesellschaften wie GEMA, SUISA, etc..  Sie können, sofern sie der Nutzer sind, jedoch anderweitig z.B. bei TV-Einsatz hierzu verpflichtet sein – auch wenn sie gemafreie Musik verwenden. Hier gilt die sog. GEMA-Vermutung.

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Warum muß z.B. bei der Pressung von DVDs ein Musikfolgebogen ausgefüllt werden, obwohl GEMAfreie Musik verwendet wird?

Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit, daß genutzte Musikwerke bei der GEMA registriert sind, existiert die vermutete Sachbefugnis der GEMA (auch GEMA-Vermutung genannt), die besagt, daß bis zur Feststellung der GEMA-Freiheit davon ausgegangen werden kann, daß von der GEMA wahrgenommene Werke betroffen sind. Für diesen Fall erhalten Sie von uns alle erforderlichen Informationen für die GEMA, um die Nutzung von uns lizenzierter gemafreier Musik zu belegen. Somit fallen nach Prüfung durch die GEMA bei gemafreier Musik, keine Zahlungen an die Verwertungsgesellschaft an.

GEMA-Vermutung

 

Zur Erklärung: Praktisch alle Musiktitel, mit denen man z.B. über Radio, TV oder auf Veranstaltungen in Kontakt kommt, stammen aus dem Repertoire der Plattenfirmen, die wiederum Verträge mit Autoren geschlossen haben. Die Autoren lassen ihre Rechte in der Regel über eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA wahrnehmen. Verwertungsgesellschaften haben miteinander Abkommen. Somit ist der Regelfall der GEMA-Schutz eines Musiktitels und die GEMA-Freiheit ist von der Anzahl der Musikwerke weltweit eher die Ausnahme. Der Regelfall ist also die Gültigkeit der GEMA-Vermutung.

Aus dem GEMA-Schutz eines Musiktitels erfolgt die Pflicht zur Lizenzierung der jeweiligen Nutzung bei der GEMA. Beispiele: Eine Liveaufführung von GEMA-Repertoire in einem Konzert muß bei der GEMA gemeldet und im Hinblick auf das Recht zur öffentlichen Aufführung lizenziert werden. Eine Nutzung von durch die GEMA geschützten Titeln in einem Imagefilm oder Produktvideo on- oder offline muß ebenfalls gemeldet und lizenziert werden. Das Herstellungsrecht (oder auch Sync-Recht bzw. Werkverbindungrecht) wird übrigens über den jeweiligen Rechteinhaber (Autor/en, Verlag) eingeräumt und nicht über die GEMA.

Somit ergibt sich direkt aus der GEMA-Vermutung die Verpflichtung von Musiknutzern, eine entsprechende Meldung z. B. eines Musikfolgebogens bei der GEMA einzureichen.

GEMAfreie Musiktitel sind von der GEMA-Vermutung natürlich ebenfalls betroffen, so daß auch hier eine Meldung bei der GEMA erfolgen muß. Mit den Lizenzdokumenten der bei Proud Music als GEMAfrei gekennzeichneten Titeln wird die GEMA nach Prüfung jedoch feststellen, daß für die Urheber dieser Titel kein Wahrnehmungsvertrag besteht und somit auch keine GEMA-Abgaben anfallen.

Die GEMA-Vermutung stellt für die Nutzer von bei Proud Music lizenziertem GEMAfreien Material somit keine spezielle Problematik da, sondern ist mit dem Ausfüllen und Einsenden des Musikfolgebogens abgeschlossen.

Kundensupport

Diese Information stellt keine Rechtsberatung da. Sollten Sie hierzu detaillierte Fragen haben, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

GEMA-Wahrnehmungsvertrag

Als GEMA-Wahrnehmungsvertrag oder GEMA Berechtigungsvertrag bezeichnet man denjenigen Vertrag, mit dem ein Urheber die Verwertungsgesellschaft zur treuhänderischen Wahrnehmung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte im Inland und über angeschlossene Verwertungsgesellschaften im Ausland beauftragt.

Der Wahrnehmungsvertrag umfaßt im wesentlichen die musikalischen Aufführungsrechte (inkl. Rundfunk und Livekonzertrechte) sowie die mechanischen Vervielfältigungsrechte (z.B. Herstellung von Bild-/Tonträgern), sowie die Rechte zur Nutzung eines Werks im Online-Bereich.

Die sogenannten „Großen Rechte“ (vor allem das Synchronisationsrecht) sind vom Wahrnehmungsvertrag nicht berührt und können daher von der GEMA auch nicht wahrgenommen und somit keine Lizenzen erteilt werden.

Alle Tracks zum Download in 16-bit, WAV-Qualität
Die Musiktitel zu den zugehörigen Lizenzen werden in WAV-Qualität bereitgestellt.

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