Was versteht man unter GEMAfreier Musik?

Urheber eines Musikstückes – Komponisten – haben die Wahl, ob sie einen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abschließen wollen oder nicht. Ein Wahrnehmungsvertrag regelt, dass die Verwertungsgesellschaft im Auftrag des Komponisten sog. Tantiemen bei den Nutzern seiner Musik einfordert und an ihn ausschüttet.

GEMA-freie Musik bezeichnet daher als Sammelbegriff Werke von Komponisten, die nicht bei einer der Verwertungsgesellschaften registriert sind. Nicht zu verwechseln mit dem Begriff Royalty-free Music, der etwas anderes meint. GEMAfreie Musik steht hier stellvertretend für die im deutschsprachigen Raum ansässigen Verwertungsgesellschaften, damit sind als gemafreie Musik bezeichnete Werke ebenso nicht bei der SUISA oder der AKM registriert. Hierbei ist wichtig zu wissen, daß die GEMA gemäß des Wahrnehmungsvertrages nicht werkbasiert über die Abrechnung entscheidet. D.h., dass der Komponist den im Vertrag erklärten Wahrnehmungsumfang für einzelne Werke ausschliessen kann, sondern die sich GEMA die Zuständigkeit für alle seine Werke im Wahrnehmungsvertrag zusichern läßt.

Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…

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GEMA-Wahrnehmungsvertrag

Als GEMA-Wahrnehmungsvertrag oder GEMA Berechtigungsvertrag bezeichnet man denjenigen Vertrag, mit dem ein Urheber die Verwertungsgesellschaft zur treuhänderischen Wahrnehmung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte im Inland und über angeschlossene Verwertungsgesellschaften im Ausland beauftragt.

Der Wahrnehmungsvertrag umfaßt im wesentlichen die musikalischen Aufführungsrechte (inkl. Rundfunk und Livekonzertrechte) sowie die mechanischen Vervielfältigungsrechte (z.B. Herstellung von Bild-/Tonträgern), sowie die Rechte zur Nutzung eines Werks im Online-Bereich.

Die sogenannten „Großen Rechte“ (vor allem das Synchronisationsrecht) sind vom Wahrnehmungsvertrag nicht berührt und können daher von der GEMA auch nicht wahrgenommen und somit keine Lizenzen erteilt werden.

Alle Tracks zum Download in 16-bit, WAV-Qualität
Die Musiktitel zu den zugehörigen Lizenzen werden in WAV-Qualität bereitgestellt.

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