Darf man eine eigene Melodie einem Track aus der Proud Music Library hinzufügen?

Hintergrundmusik für eigene Aufnahmen

Hin und wieder erreichen uns Anfragen von Interessierten, ob man zu einem Track aus der Proud Music Library eine eigene komponierte Melodie hinzufügen darf. D.h., dass die eigene Melodie als Overlay auf die bestehende Musik aufgeommen wird. Manche wollen auch einen instrumentalen Track als Hintergrundmusik nutzen, um dann eine eigene Melodie darübersingen.

Erlaubt? Nicht erlaubt?

Die Nutzung eines Tracks für die oben beschriebene Nutzung ist erlaubt, wenn das zusammengeführte Werk nur privat genutzt wird. Privat bedeutet „in den eigenen vier Wänden“. Eine private Veröffentlichung ist nicht möglich. Alles was veröffentlicht wird, ist nicht mehr privat. Das gilt auch, wenn man ein Video bei bspw. Youtube oder Vimeo hochlädt und dort a) öffentlich zum Anschauen anbietet oder b) das Video nicht listet. Jeder der das Link kennt, kann es weitergeben oder verlinken, kurz: verbreiten. Daher ist lit. b) streng genommen auch öffentlich und daher erstmal nicht erlaubt.

Zusammengeführtes Werk

Nun könnte man auf die Idee kommen eine Lizenz zu erwerben und es dann erlaubt sei, dass zusammengeführte Werk (Track aus der Library + eigene Melodie) zu veröffentlichen. Das geht leider so nicht so einfach, da die Proud Music Library hier kein Recht hierzu einräumen darf. Die Erlaubnis hierzu geben immer die Autoren*Innen (Urheber) des jeweiligen Tracks bzw. Musiktitel selbst. Hierzu muss also ein gesonderter Vertrag mit den Autoren*Innen (Urheber) geschlossen werden, da das neue zusammengeführte Werk ein neues Werk ist, da eben an der Melodie ein eigenes Urheberrecht nun besteht, so dass in Verbindung mit der Musik eine Miturheberschaft am neuen Werk entstanden ist.

Es entsteht ein neuer Track und somit auch eine neue Miturheberschaft. Das gleiche gilt auch, wenn man bspw. ein Gitarren-Solo, das man selbst entwickelt hat, einspielt. Allerdings muss das Solo eine sog. Schöpfungshöhe besitzen, sonst ist „lediglich“ ein Leistungsschutzrecht entstanden. Aber auch hier braucht man unbedingt die Erlaubnis der Autoren*Innen (Urheber) für den Fall einer Veröffentlichung.

Im Gegensatz: Zusammengesetzes Werk

Bei Filmwerken ist das anders. Hier räumt Proud Music ein „(Werk)verbindungsrecht“ (juristisch: Herstellungsrecht) oder auch Sync-Recht bzw. Synchronisationsrecht (siehe Wikipedia-Beitrag) ein. Hier wird die Erlaubnis erteilt, das Werk [FILM] mit dem Werk [MUSIK] (genauer: Toneinspielung) zu verbinden, um so ein neues Werk (FILM+MUSIK) herzustellen.

Mehr dazu: Urheberrecht.de

Für Fragen rund um das Thema Lizenzen erwerben via Proud Music Library  gerne auch einfach anrufen: +49 (0)6132 43 088 30

Fragen zu Auftragsproduktion? Studio-Equipment bzw. Ausstattung? Qualität?

 

 

 

Urheber

Youtube Channel von Proud Music
Youtube Channel von Proud Music

Das deutsche Urhebergesetz definiert in § 7 UrhG: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes“. Im Musikkontext werden unter Urhebern im weiteren Sinne vor allem Komponisten, Textdichter und Musikverlage als von den ursprünglichen Urhebern eingesetzte „Urheberberechtigte“ verstanden.

Jeder Urheber hat zunächst einmal alle Rechte an seinem Werk, sowohl zur Nutzung als auch das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht. Er kann bestimmen, was mit seinem Werk geschieht, ob es veröffentlicht wird, ob es vervielfältigt wird etc. Insbesondere kann er frei über das Recht zur Verknüpfung eines Musikwerkes (Synchronisationsrecht) mit anderen Werkarten bestimmen.

Urheber deren Werke von Proud Music lizenzierbar sind, haben Proud Music beauftragt, als Ansprechpartner gegenüber Musiknutzern die Rechteklärung zu übernehmen. Zu den auf unserer Website einsehbaren Konditionen können bei uns Werke vieler Urheber direkt lizenziert werden.

Woran wird bestimmt, ob Muisk GEMAfrei sit?
Wann ist Musik GEMAfrei?

Merken

Werkverbindungsrecht

copyright.jpg

Quelle: www.istockphoto.com

Beim (Werk-)Verbindungsrecht handelt es sich um das Recht zur Verbindung von Musikwerken mit anderen Werkgattungen, z.B. Bildwerke wie Filme. Das Einbinden (z.B. unterlegen) von Musik in Werbe- oder Unternehmensfilme bedarf somit der vorherigen Einwilligung des Rechteinhabers.

Proud Music kann das Herstellungsrecht bzw. Synchronisationsrecht seinen Kunden einräumen, da wir dieses Recht mit den Komponisten der in der Proud Music Library eingepflegten Musiktiteln bereits für Sie geklärt haben. Sie erhalten durch Lizenzierung eines Titels aus der Library unkompliziert für eine ganze Reihe standardisierter Nutzungsarten online das Recht zur Verbindung unserer Musikwerke mit ihren Bildwerken – ohne aufwändige Rechteklärung.

Herstellungsrecht bzw. Synchronisationsrecht

 

GEMAfreie Musik und Production Music von Proud Music Library goes Android
Androidfähige Smartphones und die Proud Music Library passen gut zueinander

 

Beim Herstellungsrecht bzw. synonym dem Synchronisationsrecht oder Verbindungsrecht handelt es sich um das Recht zur Verbindung von Musikwerken mit Werken aus anderen Gattungen. Hier kann es sich z.B. um Bildwerke wie Filme handeln. Das Verbinden (z.B. unterlegen) von Musik in Werbe- oder Unternehmensfilme bedarf somit der vorherigen Einwilligung des Rechteinhabers, d.h. in diesem Falle des Filmherstellungsrechts.

Proud Music kann das Herstellungsrecht bzw. Synchronisationsrecht für die Proud Music Library an Kunden vergeben, da wir dieses Recht mit unseren Urhebern bereits für Sie geklärt haben. Sie erhalten durch Lizenzierung eines Titels aus der Library unkompliziert online das Recht zur Verbindung unserer Musikwerke mit ihren Bildwerken, ohne aufwändige Rechteklärung.

Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…

Merken

Merken

Merken

Merken

Merken

GEMA-Wahrnehmungsvertrag

Als GEMA-Wahrnehmungsvertrag oder GEMA Berechtigungsvertrag bezeichnet man denjenigen Vertrag, mit dem ein Urheber die Verwertungsgesellschaft zur treuhänderischen Wahrnehmung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte im Inland und über angeschlossene Verwertungsgesellschaften im Ausland beauftragt.

Der Wahrnehmungsvertrag umfaßt im wesentlichen die musikalischen Aufführungsrechte (inkl. Rundfunk und Livekonzertrechte) sowie die mechanischen Vervielfältigungsrechte (z.B. Herstellung von Bild-/Tonträgern), sowie die Rechte zur Nutzung eines Werks im Online-Bereich.

Die sogenannten „Großen Rechte“ (vor allem das Synchronisationsrecht) sind vom Wahrnehmungsvertrag nicht berührt und können daher von der GEMA auch nicht wahrgenommen und somit keine Lizenzen erteilt werden.

Alle Tracks zum Download in 16-bit, WAV-Qualität
Die Musiktitel zu den zugehörigen Lizenzen werden in WAV-Qualität bereitgestellt.

Merken