Der Einsatz eines Musiktitels aus der Proud Music Library in einem Werbevideo, dass bei facebook hochgeladen wird, ist erlaubt. Es macht keinen Unterschied, ob man ein Video auf einem Videoportal hochlädt, dann dieses Video auf facebook einbindet oder gleich auf facebook hochlädt. Facebook wird daher von uns – wie alle sozialen Netzwerke – als Videoportal behandelt. Wichtig hierbei ist lediglich, dass von der Lizenz „Advertising (Online)“ Werbeschaltungen (sog. pre-, mid- und postrolls) ausgenommen sind. Die Lizenz ist aber zeitlich/räumlich unbeschränkt, gilt immer für einen Spot und eine Sprachversion.
Androidfähige Smartphones und die Proud Music Library passen gut zueinander
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Ein Trailer ist ein aus Passagen der Originalvorlage zusammengesetzter Clip von kurzer Dauer (meist unter einer Minute). Er wird zum zum Bewerben eines Kino-/Fernsehfilms, einer Fernsehsendung, eines Computerspiels, einer anderen Veröffentlichung oder Veranstaltung. Ein Trailer hat den Zweck, einen Vorgeschmack auf das beworbene Produkt zu geben und Werbung für dieses zu machen. Dementsprechend ist für die Nutzung eines Musiktitels aus der Proud Music Library für einen Trailer eine Werbelizenz notwendig. Hierbei differenzieren wir zwischen Werbung in TV, Radio, Kino und Online. Je nach angestrebter Nutzungsart ist die passende Lizenz auszuwählen. Braucht man bspw. Musik für einen Trailer, der im TV ausgestrahlt wird, ist hierfür die Advertsing-TV Lizenz einschlägig.
Weitere Lizenzen:
Online-Werbung: Advertising (Online)
Kino- oder Radio-Werbung: Advertising (Radio&Kino)
Für Fragen hierzu kontaktieren Sie uns bitte via Mail oder rufen Sie uns einfach an +49 (0)6132 430 88 30
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Sofern es sich bei der App nicht um ein Computerspiel handelt, ist die Lizenz „Standard“ ausreichend, wenn die Nutzung nicht-werblich ist. Hierzu am Besten mit uns per Mail unter [email protected] oder per Telefon unter +49 (0)6132 4308830 mit uns in Kontakt treten.
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Die Standard-Lizenz erlaubt die Nutzung eines Musiktitels aus Proud Music Library für einen Imagefilm. Wird der Imagefilm jedoch umgewidmet und bspw. als Werbefilm auf Video-Plattformen hochgeladen, ist diese Nutzung von der Standard-Lizenz nicht mehr gedeckt. Diese Nutzung erlaubt aber die Lizenz „Advertising (online)“. Als Credit sollte allerdings „Music: Proud Music Library“ angegeben werden. Über eine direkte Verlinkung hierbei würde uns freuen. Hierzu Fragen? Einfach mit Proud Music Kontakt aufnehmen. Tel.: 06132 4308830 oder per Mail an [email protected]
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Die Standard-Lizenz aus der Proud Music Library ermöglicht auch die Verwendung von Musik in einem Lehrvideo. Hierzu räumen wir das Herstellungsrecht ein. Dies umfasst auch das vervielfältigen der Videos bis zu 1000 Einheiten. Die Lizenz ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und gilt für GEMA-freie wie auch GEMApflichtige Musik.
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Production Musik für Lehrfilme (Universitäten, Schule)
Musik aus der Proud Music Library für Industrie- und Imagefilme
Wenn Sie Titel des GEMA-Repertoires, d.h. gemapflichtige Musik, bei uns lizenzieren, anschließend in einem Video einsetzen und die so erstellten Videos online z.B. auf der Homepage ihres Kunden einbinden wollen, fallen Gebühren an, die von ihrem Kunden direkt an die Verwertungsgesellschaft (GEMA, AKM, SUISA) entrichtet werden müssen.
Den richtigen Tarif zu finden, ist aufgrund des komplexen Tarifwerks der GEMA nicht immer leicht. Ein guter Ansatzpunkt ist der „Tariffinder“ der GEMA, den sie oben in der Navigationsleiste auf www.gema.de aufrufen können. Grundsätzlich gilt, daß die GEMA zwischen Download-Angeboten und Streaming-Angeboten unterscheidet. Wird das Video auf einer Homepage eingebunden, geht es im Regelfall um Streaming, d.h. ein Download des Videos (und damit der als Hintergrund hinterlegten Musik) ist nicht möglich.
Der richtige Ansprechpartner für den passenden Tarif ist im Fall Streaming die jeweilige Bezirksdirektion der GEMA.
Die GEMA berechnet die Lizenzgebühr bei Einsatz von gemapflichtiger Musik auf Internet-Websites im Tarif VR-WI zum Zeitpunkt dieses Artikels nach folgenden Hauptkriterien:
Handelt es sich um eCommerce, d.h. werden Produkte verkauft?
Handelt es sich um Produktpräsentationen oder Verkaufsförderung?
Ist Musik „integraler Bestandteil“ der Darstellung oder „kein integraler Bestandteil“
Kommerzielle Website oder privat
Bitte wenden sich für weitere Einzelheiten und die Einstufung ihres Projektes am besten direkt an den Ansprechpartner der GEMA in ihrer Bezirksdirektion und schildern sie den Einsatzzweck des Videos oder der Hintergrundmusik.
Hinweis: Proud Music ist nicht mit der GEMA assoziiert und kann somit nur unverbindliche Hinweise aus unserer Praxis geben, maßgeblich sind die (auch Änderungen und Weiterentwicklungen unterworfene) Aussagen der GEMA.
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Was wären Weihnachtsmärkte ohne passende Hintergrundmusik? Doch aufgrund der großen Beschallungs- bzw. Betriebsflächen, sind die GEMA-Gebühren zur Nutzung von Weihnachtsmusik grundsätzlich happig. Es empfiehlt sich hier, dass die Betreiber/Veranstalter ein Budget für lizenzrechtliche Tätigkeiten bereit halten. Es ist nämlich durchaus möglich mit der GEMA Individualabreden zu vereinbaren. Das setzt aber voraus, dass man die nötige Verhandlungsbereitschaft mitbringt. Verhandlungskompetenz sollte natürlich auch vorhanden sein. Der Zeitfaktor für Verhandlungen ist auch nicht zu unterschätzen. Doch Halt! Warum nicht GEMA-freie Weihnachtsmusik verwenden?
GEMAfreie Weihnachtsmusik
Dazu muß man wissen: GEMA-freie Musik ist zum einen Musik deren Autoren (Komponisten oder auch Urheber) keinen Wahrnehmungsvertrag für das Eintreiben ihrer Tantiemen mit einer Verwertungsgesellschaft geschlossen haben, auf dessen Grundlage die GEMA als deutsche Verwertungs-
Weihnachten bei Proud Music
gesellschaft für die Autoren die meisten Verwertungsrechte wahrnehmen darf – kurz das Inkasso betreibt. Außerdem ist Musik – genaugenommen ein musikalisches Werk – auch dann GEMAfrei, wenn der Autor 70 Jahre tot ist, die sog. Schutzpflicht abgelaufen ist, weil dann das Werk gemeinfrei wird, gem. §64 UrhG. Allerdings gilt dies nur für die Komposition selbst.
Gemeinfrei heißt nicht unbedingt GEMAfrei!
Es kommt darauf an. Grundsätzlich gilt: Entweder haben die an der Einspielung beteiligten Musiker Rechte an der Aufnahme, die ebenfalls von der GEMA für die Gesellschaft für Leistungsschutzrechte (GVL) wahrgenommen werden oder der Produzent der Tonaufnahme behält sich die Rechte vor, diese zu nutzen. Auch wenn es sich um eine Tonaufnahme von einem bearbeiteten Weihnachtsstück handelt, dessen Bearbeiter Mitglied der GEMA oder einer sonst. Verwertungsgesellschaft ist, handelt es sich nun um GEMA-Repertoire, obwohl das Werk in der ursprünglichen Fassung gemeinfrei ist die Bearbeitung eben nun nicht. Es gibt unzählige Bearbeitungen von Weihnachtsliedern an denen ein Bearbeiterrecht bestehen. Die Nutzung wäre dann doch GEMA-pflichtig, sofern der Bearbeiter Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist. D.h. also, dass Weihnachtslieder nicht per se GEMA-frei sind, auch wenn der Komponist schon mehr als 70 Jahre tot ist. Die Proud Music Library hat 1 1/2 Mal soviel Weihnachtsmusiken, die zum GEMA-Repertoire gehören als GEMA-freie Musiktitel.
Wann ist Musik GEMAfrei?
Kostenlose GEMAfreie Weihnachtsmusik
Sollte es sich um Tonaufnahmen handeln von gemeinfreien Weihnachtsliedern UND der Bearbeiter keinen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen hat, handelt es sich um GEMAfreie Musik. Wenn man GEMAfreie Weihnachtsmusik kostenlos einsetzen möchte, sollte man sich auf jeden Fall vom Rechteinhaber an den Tonaufnahmen das Wiedergaberecht unentgeltlich einräumen lassen. Diese Einräumung sollte unbedingt schriftlich erfolgen, weil bei der öffentlichen Nutzung von Tonaufnahmen die GEMA davon ausgehen darf, dass sie berechtigt ist, für die Nutzung eine Gebühr zu verlangen, sog. umgekehrte Beweislast. Nur wenn also seitens des Nutzers (bspw. Betreiber/Veranstalter des Weihnachtsmarktes) bewiesen werden kann, dass es sich bei den abgespielten Tonaufnahmen ausnahmslos um GEMAfreies Material handelt, fallen keine GEMA-Gebühren an.
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Bei Fragen hierzu einfach melden: +49 (0)6132 430 88 30
Mit einem Klick nach nach GEMA-freier Musik oder GEMA-Repertoire filtern
GEMA-frei heißt nicht gemeinfrei
Musik ist dann GEMAfrei, wenn a) der Komponist eines Werkes 70 Jahre tot ist oder b) wenn die Komponisten/Urheber keinen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft geschlossen haben, wonach bspw. die GEMA als deutsche Verwertungsgesellschaft für sie Inkasso betreiben darf, d.h. Gebühren für die Nutzung erheben darf. Wer ein Werk eines GEMAfreien Komponisten einsetzen will, muß diesen um Erlaubnis fragen, seine Musik zu nutzen. Als Werk versteht man auch eine Tonaufnahme, wie eine Komposition in Notenform.
Unabhängig davon, ob der Komponist Mitglied in der GEMA war, ist das Urheberrecht gem. § 28 UrhG erblich, d.h. es geht auf den Rechtsnachfolger über. Es erlischt aber siebzig Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG) endgültig, dann die Schutzfrist abgelaugen ist. Das Werk wird dann gemeinfrei. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt jedermann das Werk des Urhebers verwerten und auch nutzen darf, a) ohne jemanden um Erlaubnis zu fragen und folgedessen b) ohne eine Gebühr an die GEMA oder an andere Rechtsinhaber wie bspw. Verlage zu zahlen. War der Urheber GEMA-Mitglied, sind seine Werke jetzt gemafrei.
GEMA-frei bedeutet nicht lizenzfrei
Wird ein gemafreies Werk aufgeführt und von dieser Aufführung eine Kopie (Tonaufnahme, Videomitschnitt) erstellt und bspw. via CD vertrieben, so fallen zwar für die Nutzung des Werkes (Komposition) keine GEMA-Gebühren an, es müssen jedoch Rechte an der Aufnahme der beteiligten Musiker und des Produzenten (i. d. R. der originäre Leistungsschutzinhaber) beachtet werden, die sog. Leistungsschutzrechte. D.h. in Bezug auf die Ausgangsfrage: Eine aktuell im Jahre 2008 mitgeschnittene Live-Darbietung von der unbearbeiteten 9. Sinfonie von Ludwig van Beethoven ist zwar GEMAfrei, jedoch kann die mitgeschnittene Aufnahme nicht einfach eingesetzt werden, sondern es müssen hierfür die Rechte aller an der Aufführung Beteiligten durch einen Vertrag eingeholt werden – die Nutzung muß lizenziert werden. Lizenzfrei wird die Toneinspielung dann, wenn die Schutzfrist abgelaufen ist, weil dann die Einspielung gemeinfrei wird. GEMAfreie Musik kann also nicht einfach eingesetzt werden.
Die Rechte ausübender Künstler beachten
Typische Szene: Samstagvormittag, Fußgängerzone, Gitarrenspieler mit fantastischer Stimme singt alte traditionelle irische Volkslieder. Einige Fußgänger zücken ihr Smartphone, nehmen den Künstler auf und laden alles sofort auf Facebook, Youtube, etc… hoch und veröffentlichen somit ihre Aufnahme – weltweit. Es muß hierbei beachtet werden, dass es am Werk beteiligte Künstler gibt, die nicht Autoren sind, sondern an der Aufführung selbst Rechte haben. Die sind bei bspw. Mitschnitten gemafreier Musik immer um Erlaubnis zu fragen. Das gilt eben auch für den mit dem Smartphone aufgenommenen Straßenmusiker. Das Video darf nicht einfach auf Youtube veröffentlicht werden. Auch ein konkludentes Einverständnis darf man nicht annehmen, nur weil man denkt, man tue dem Künstler doch was Gutes, da man mithilft, dass sich durch das Hochladen des Videos seine Bekanntheit (zumindest potentiell) steigert, da nun weltweit verfügbar. Mitnichten! Erst fragen! 🙂
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bietet die Proud Music Library rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Grundsätzlich sind wir immer an der Vermarktung hochqualitativer Musik (GEMAfrei, GEMA-Repertoire) interessiert. Bitte senden Sie uns zunächst eine Infomail mit allen relevanten rechtlichen Infos inkl. kurzen Hörbeispielen. Mehr Infos…
Buy-Out Lizenzen für GEMAfreie Musik sind Lizenzen die im Grunde jeden Anwendungsfall von Musiknutzung erlauben, bei dem keine Zahlung von weiteren Gebühren an eine Verwertungsgesellschaft (in Deutschland an die GEMA) anfallen. Anwendungsfälle sind: Nutzungen in unbegrenzten Auflagenhöhen oder Lizenzen zum unbeschränkten weltweiten Einsatz in werblichen Anwendungen Werbespots, Online-Bereitstellung für Streaming und Download). GEMAfreie Musik aus der Proud Music Library ist auch hierfür lizenzierbar, bspw. durch projektbezogene GEMAfreie Buy-Out Lizenzen. Unser Team steht Ihnen gerne für eine kostenfreie Beratung zur Verfügung. Tel.: +49 (0)6132 4308830. Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…