Eine Bildagentur hat für eine teure Lektion im Umgang mit Nutzungsrechten gesorgt: Weil sie ohne Genehmigung kommerzielle Fotos aus dem Kölner Dom über eine Bilddatenbank angeboten hatte, verurteilte das OLG Köln sie jetzt zur Zahlung von rund 35.000 Euro Schadensersatz. Besonders brisant: Auf mehreren Bildern war das weltberühmte „Richter-Fenster“ zu sehen. Auch dem Künstler Gerhard Richter steht deshalb ein Teil des Betrags zu.
Die Agentur hatte insgesamt 220 Innenaufnahmen des Kölner Doms in ihrer Datenbank gelistet und sie mit Agenturlogo sowie individueller Bildnummer vermarktet. Die kommerzielle Verwertung erfolgte ohne Zustimmung des Domkapitels. Zwar lagen Rechte der Fotografen vor, aber eben keine Lizenz für die kommerzielle Nutzung des Bildmaterials.
Schon in einem Vorprozess 2022 hatten LG und OLG Köln festgestellt, dass die Agentur keine ausreichenden Rechte besaß. In der Folge klagte das Domkapitel zusammen mit dem Künstler auf Schadensersatz – mit Erfolg. Das LG Köln hatte zunächst 100.000 Euro angesetzt, das OLG reduzierte den Betrag jetzt auf eine realistische, fiktive Lizenzgebühr von etwa 35.000 Euro.
Für Mediengestalter und Lizenznutzer ist das Urteil ein Weckruf: Wer Bildmaterial kommerziell nutzt, muss nicht nur die Fotografenrechte prüfen, sondern auch die Rechte Dritter am abgebildeten Objekt. Die Ausrede, man habe sich auf die Angaben der Fotografen verlassen, zog vor Gericht nicht. Die Verantwortung liegt eindeutig bei der Bildagentur, die ihrer Prüfpflicht nicht nachkam.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig und setzt ein klares Zeichen für nachvollziehbare und geschlossene Rechteketten in der Bildnutzung.
Ein Beispiel für eine Plattform mit transparenter Rechteklärung ist die Proud Music Library (www.proudmusiclibrary.com). Sie bietet Musik für kommerzielle Nutzung mit eindeutig dokumentierten Lizenzketten – ideal für professionelle Anwender, die rechtliche Risiken vermeiden möchten.
Hier ist der offizielle Link zur Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil (Az. 6 U 61/24 vom 23. Mai 2025), in der der Entschluss zur Zahlung von rund 35.000 € ersichtlich ist:
Hier ist eine ausführlichere Darstellung des Begriffs „Werbung“:
Was ist Werbung? – Definition und rechtlicher Kontext
Der Begriff „Werbung“ wird im rechtlichen Kontext häufig sehr weit ausgelegt. Nach Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung ist Werbung jede Äußerung im Rahmen der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die darauf abzielt, den Absatz von Produkten – dazu zählen Waren, Dienstleistungen, Rechte oder sogar Verpflichtungen – zu fördern.
Diese Definition betont, dass der Begriff nicht auf klassische Werbemaßnahmen wie Anzeigen, Plakate oder Fernsehspots beschränkt ist. Vielmehr kann jede Form der Kommunikation, die auf die Absatzförderung gerichtet ist, als Werbung verstanden werden.
Beispiele für Werbung
1. Klassische Werbemaßnahmen:
Anzeigen in Zeitungen oder Online-Medien.
TV- und Radiowerbung.
Bannerwerbung oder Pop-ups auf Websites.
2. Indirekte Werbemaßnahmen:
E-Mail-Newsletter oder Marketing-SMS.
„Soft Selling“ durch Content-Marketing, etwa informative Blogbeiträge mit Produktplatzierungen.
Sponsoring von Veranstaltungen.
3. Nicht offensichtliche Werbemaßnahmen:
Befragungen zur Kundenzufriedenheit: Laut dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 255/17) können selbst Umfragen, die der Imagepflege oder der langfristigen Kundenbindung dienen, als Werbung gelten.
Hinweise auf ergänzende Produkte: Etwa durch automatische Empfehlungen („Kunden, die dieses Produkt gekauft haben, kauften auch …“).
Social-Media-Kommunikation: Postings, die indirekt Produkte oder Dienstleistungen bewerben, z. B. durch Influencer-Marketing oder Markenprofile.
Ziele der Werbung
Das zentrale Ziel jeder Werbung ist die Förderung des Absatzes. Dies umfasst:
Direkte Verkaufsförderung: Werbung, die Kunden zu einem unmittelbaren Kauf animieren soll, z. B. Rabattaktionen oder exklusive Angebote.
Markenbildung (Branding): Aufbau oder Pflege eines positiven Images der Marke oder des Unternehmens.
Kundenbindung: Maßnahmen, die auf die langfristige Beziehung zum Kunden abzielen, z. B. exklusive Informationen oder Treueprogramme.
Werbung und Datenschutz
Im Zusammenhang mit Werbung, insbesondere Direktwerbung, spielt der Datenschutz eine entscheidende Rolle. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erkennt Direktwerbung als eine Form der Verarbeitung personenbezogener Daten an, die ein berechtigtes Interesse des Unternehmens darstellen kann (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat hierzu in ihrer Orientierungshilfe zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung (November 2018) klargestellt:
Werbung ist nicht nur auf klassische Maßnahmen beschränkt, sondern umfasst auch zielgerichtete Ansprache durch personalisierte Inhalte, sei es per Post, E-Mail oder andere Kanäle.
Selbst in Fällen, in denen keine direkte Produktwerbung erfolgt, sondern die Kommunikation auf eine Kundenbindung abzielt, kann dies datenschutzrechtlich als Werbung interpretiert werden.
Rechtsprechung zur Werbung
Die Rechtsprechung hat den Begriff Werbung in zahlreichen Fällen weiter präzisiert. Einige relevante Urteile sind:
BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 255/17: Befragungen zur Kundenzufriedenheit können Werbung sein, insbesondere wenn sie nicht neutral erfolgen und einen werblichen Charakter haben, z. B. durch implizite Hinweise auf Produkte oder Dienstleistungen.
EuGH, Urteil vom 13.05.2011 – C-122/10: Der Gerichtshof betonte, dass Werbung jede Handlung umfasst, die darauf abzielt, den Absatz eines Produkts oder einer Dienstleistung zu fördern, auch wenn dies nicht unmittelbar erkennbar ist.
Zusammenfassung: Der weit gefasste Begriff der Werbung
Werbung umfasst jede Handlung, die darauf abzielt, den Absatz eines Produkts, einer Dienstleistung oder eines Rechts zu fördern – sei es direkt oder indirekt. Dabei können auch Maßnahmen wie Kundenzufriedenheitsbefragungen oder Hinweise auf ergänzende Produkte unter den Begriff fallen. Aufgrund der engen Verbindung von Werbung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Datenschutz ein wesentlicher Aspekt, der bei der Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen berücksichtigt werden muss.
Im Zweifel sollte geprüft werden, ob eine Maßnahme als Werbung verstanden werden könnte, um rechtliche Risiken – insbesondere in Bezug auf Datenschutz und unlauteren Wettbewerb – zu vermeiden.
Produktionsmusik (auch bekannt als Stock Music oder Library Music) ist vorproduzierte Musik (Genres: Rock, Pop, Jazz, etc.). Sie kann in verschiedenen Arten von Medienproduktionen wie Fernsehsendungen, Filmen, Werbespots, Podcasts und mehr mit einer Lizenz verwendet werden.
Production Music Library
Produktionsmusik wird oft speziell für die Verwendung in solchen Produktionen komponiert und produziert. Die Musiktitel sind nicht als eigenständige Titel zum Kauf oder Download erhältlich. Stattdessen wird sie über eine Produktionsmusikbibliothek (Production Music Library) lizenziert, die als Vermittler zwischen dem Komponisten oder Verlagen und der Person oder dem Unternehmen fungiert, das die Musik in seiner Produktion verwenden möchte.
Bequeme Option für Medienschaffende
Produktionsmusik kann eine erschwingliche und bequeme Option für Medienschaffende sein, die Musik für ihre Projekte benötigen, aber nicht die Zeit, die Ressourcen oder das Budget haben, um eine individuelle Musik in Auftrag zu geben.
GEMAfreie Musik aus der Proud Music Library via Android Smartphone
Neue Titel von Christopher Gerard Bernard, Alexander Talmon und Bjorn Lynne online
Die Übersicht:
500 neue Titel in der Proud Music Library für Stock Music, Production Music bzw. Roalty Free Music. Top aktueller und professionell produzierter Sound! Es sind alles Titel, die hervorragend für Imagefilme, Produktpräsentationen oder Online-Werbung für Youtube, Facebook, Instagram und Co. geignet sind. Reinhören…
Der Begriff „Werbung“ im Sinne einer werblichen Ansprache ist weit auszulegen, Art. 2 lit. a RL 2006/114/EG. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz eines Produktes (Waren oder Dienstleistungen) zu fördern. Das können unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen sein (vgl. auch DSK, Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der DS-GVO, November 2018, S. 3). Selbst Befragungen zur Kundenzufriedenheit fallen regelmäßig unter den Begriff „Werbung“ (s. zB BGH Urt. v. 10. 7. 2018 – VI ZR 255/17.
Royalty-free music for commercials on TV, Radio or Cinema
Eine überraschende Geschichte
In den letzten Jahren sind sie immer beliebter geworden: kurze Filme, die ein Produkt ganz für sich sprechen lassen. Hier wird keine witzige Story wie im Werbespot entwickelt, denn das Produktvideo möchte den Zuschauer durch die Vorzüge seines Produktes bannen, und nicht durch eine überraschende Geschichte.
Ein Video an der Seite
Der traditionelle Bekleidungshersteller L.L.Bean aus Maine macht es richtig: In seinem hunting boots Video nimmt er sich neunzig Sekunden Zeit nur für die Neuauflage eines Paar Jagdstiefel, und erklärt nebenbei noch seine Unternehmensphilosophie. Dabei bleibt der handgemachte Jagdstiefel stets im Mittelpunkt des Videos.
Doch Produktvideos können auch unterhaltsam sein. Der Scherzartikel-Versender Vat19.com aus den USA wendet sich an ein jüngeres Publikum und hat sich die Mühe gemacht, wirklich jedem angebotenen Produkt ein Video an die Seite zu stellen, das sich mit viel Witz selbst nicht ganz so ernst nimmt.
Vat19.com versteht es, bei Freunden des weltgrössten Gummibärchens z.B. keine Wünsche mehr offen zu lassen.
Production Music aus der Proud Music Library für Indistrie- und Imagefilme, sowie für Werbung und FIlm
Schnellsuche nach GEMA- und GEMA-freier Production Music direkt starten:
Production Music bzw. Produktionsmusik ist eine speziell für gewerbliche Anwendung zugeschnitten und produzierte Musik. Schnittfreudig, abwechslungsreich und klanglich aktuell.
Wo kommt Production Music zum Einsatz?
Produktionsmusik findet sich in Radio- und Fernsehsendungen, Hörspielen, Videogames aber auch in Werbespots und Jingles. Zudem verwenden Filmproduktionen oft Production Music, um Trailer zu bewerben. Es wird also im Trailer nicht die Original-Filmmusik eingesetzt. Auch in TV-News oder Internet-News-Portalen hört man mittlerweile Produktionsmusik im Hintergrund von Wort- und Bildbeiträgen.
Wie kommt man an Production Music heran?
Früher wurde Production Music ist in der Regel auf CD im Red Book Audio-Format ausgeliefert, um ein einfaches Cueing und eine schnelle Synchronisation zu ermöglichen. Heute wird Production Music als Download zur Verfügung gestellt. Anbieter von professioneller Production Music haben Autoren unter Vertrag, die Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind, z.B. ASCAP, BMI, SOCAN, GEMA, SIAE, PRS und APRA.
Wo findet man Production Music in der Proud Music Library?
In der Proud Music Library findet man derzeit (Stand: Feb. 2022) rund 30.000 Musiktitel an Production Music. Etwa 10.000 (Stand: Feb. 2022) Tracks fällt unter die Rubrik GEMAfreie Musik und ist als solche auch gekennzeichnet. Den Aktuellen Überblick findet man hier!
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Will man für ein Youtube-Video Musik einsetzen, um beispielsweie eine bestimmte Stimmung zu verstärken oder zu erzeugen, muß diese Musik überhaupt erstmal erzeugt werden. Hat man Zugang zu musikalischen Produktionsmittel wie Instrumente, Aufnahmegeräte und sonstiges Studioequipment, kann man die Musik selbst erstellen. Natürlich muss jmd. die Instrumente auch entsprechend spielen können. Desweiteren bedarf es einer Menge Know-How in den Disziplinen Arrangement und Kompositionstechnik. Ohne musiktheoretische Grundlagen, wird es dann auch entsprechend klingen….
Musikproduktion oder Production Music
Wer Musik nicht selbst erstellen kann, ist auf andere angewiesen. So kann man eine Musikproduktion buchen, die dann auf Vorlage einem die passende Musik einspielt. Da solche Auftragsarbeiten in der Regel nur Sinn machen, wenn es sich um eine exklusive Produktion handelt, gibt es als Alternative Production Music Libraries, wie etwa die Proud Music Library. Dort hat man die Auswahl aus einem großen Repertoire an bereits fertig produzierten Musiktitel. Hat man den passenden Titel gefunden, packt man die für die angestrebte Nutzung passende Lizenz in den Warenkorb und kauft die Lizenz. Bei Musiktiteln, die als gemafrei gekennzeichnet sind, wird einem das Herstellungsrecht, das Recht zur öffentlichen Wiedergabe, sowie das Recht zur Vervielfältigung – je nach Auflagenhöhe – eingeräumt.
Proud Music Library
Warum man nicht einfach so Musik in einem Youtube-Video einsetzen kann
In den Anfangsjahren von Youtube, wurde auch oft Musik in Videos eingesetzt, die ohne Rechteeinräumung der Rechteinhaber (Autoren, Verlage, ggf. Verwertungsgesellschaften) verwendet wurden. Jede nichtautorisierte Nutzung stellte streng genommen eine Urheberrechts- und Leistungsschutzrechts-verletzung dar, sofern dies von den Rechteinhabern nicht gebilligt wurde. Es kam Anfangs zu Sperrungen der Videos. 2007 gab es für eine Laufzeit von 2 Jahren einen Vertrag mit Youtube und der GEMA, wonach zumindest für die Einräumung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe und des Vervielfältigungsrechts eine Gebühr von Youtube an die GEMA gezahlt wurde. Allerdings mußte das Herstellungsrecht zur Nutzung eines Musiktitels direkt von den Rechteinhabern eingeräumt werden, da hierzu die GEMA nicht zuständig war. Es ist ja die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Von der Einräumung des Herstellungsrecht ist hier nicht die Rede.
Hin und wieder erreichen uns Anfragen von Interessierten, ob man zu einem Track aus der Proud Music Library eine eigene komponierte Melodie hinzufügen darf. D.h., dass die eigene Melodie als Overlay auf die bestehende Musik aufgeommen wird. Manche wollen auch einen instrumentalen Track als Hintergrundmusik nutzen, um dann eine eigene Melodie darübersingen.
Erlaubt? Nicht erlaubt?
Die Nutzung eines Tracks für die oben beschriebene Nutzung ist erlaubt, wenn das zusammengeführte Werk nur privat genutzt wird. Privat bedeutet „in den eigenen vier Wänden“. Eine private Veröffentlichung ist nicht möglich. Alles was veröffentlicht wird, ist nicht mehr privat. Das gilt auch, wenn man ein Video bei bspw. Youtube oder Vimeo hochlädt und dort a) öffentlich zum Anschauen anbietet oder b) das Video nicht listet. Jeder der das Link kennt, kann es weitergeben oder verlinken, kurz: verbreiten. Daher ist lit. b) streng genommen auch öffentlich und daher erstmal nicht erlaubt.
Zusammengeführtes Werk
Nun könnte man auf die Idee kommen eine Lizenz zu erwerben und es dann erlaubt sei, dass zusammengeführte Werk (Track aus der Library + eigene Melodie) zu veröffentlichen. Das geht leider so nicht so einfach, da die Proud Music Library hier kein Recht hierzu einräumen darf. Die Erlaubnis hierzu geben immer die Autoren*Innen (Urheber) des jeweiligen Tracks bzw. Musiktitel selbst. Hierzu muss also ein gesonderter Vertrag mit den Autoren*Innen (Urheber) geschlossen werden, da das neue zusammengeführte Werk ein neues Werk ist, da eben an der Melodie ein eigenes Urheberrecht nun besteht, so dass in Verbindung mit der Musik eine Miturheberschaft am neuen Werk entstanden ist.
Es entsteht ein neuer Track und somit auch eine neue Miturheberschaft. Das gleiche gilt auch, wenn man bspw. ein Gitarren-Solo, das man selbst entwickelt hat, einspielt. Allerdings muss das Solo eine sog. Schöpfungshöhe besitzen, sonst ist „lediglich“ ein Leistungsschutzrecht entstanden. Aber auch hier braucht man unbedingt die Erlaubnis der Autoren*Innen (Urheber) für den Fall einer Veröffentlichung.
Im Gegensatz: Zusammengesetzes Werk
Bei Filmwerken ist das anders. Hier räumt Proud Music ein „(Werk)verbindungsrecht“ (juristisch: Herstellungsrecht) oder auch Sync-Recht bzw. Synchronisationsrecht (siehe Wikipedia-Beitrag) ein. Hier wird die Erlaubnis erteilt, das Werk [FILM] mit dem Werk [MUSIK] (genauer: Toneinspielung) zu verbinden, um so ein neues Werk (FILM+MUSIK) herzustellen.
Wenn man „Gemafreie Musik kaufen“ erklären will, muß man erstmal die Begriffe richtig einordnen. Musik als solche kann man nicht kaufen. Klar, wer bei amazon, apple und Co. sich Musik herunterlädt, gewinnt den Eindruck, dass Musik gekauft wurde. Allerdings handelt es sich hierbei um einen sogenannten Überlassungskauf, der nach §§ 433, 453 BGB ein Rechtskauf ist. Man erwirbt über § 398 BGB das Recht die „gekaufte“ Musik herunterzuladen, zu speichern und anzuhören. Man kauft also ein Recht und nicht die Musik.
Musik aus der Proud Music Library für Industrie- und Imagefilme
Der (Rechts-)Kaufvertrag bei gemafreier Musik
Man muß sich das so vorstellen: Der Kaufvertrag ist der Rechtsgrund für die Rechtseinräumung, Er bestimmt lediglich, dass der Käufer vorliegend einen Anspruch gem. §§433, 453 BGB auf Rechtseinräumung nch § 398 BGB an einem gemafreien Musiktitel hat, während der Verkäufer einen Anspruch auf Übereignung des Kaufpreisess nach § 929 BGB hat. Juristisch wird dieser Kaufvertrag auch als das Verpflichtungsgeschäft bezeichnet, weil die Vertragsparteien sich zu etwas verpflichten. Verpflichten heisst in diesem Usammenhang, dass sie sich nach Vertragsschluss Käufer und Verkäufer etwas schulden.
Die Rechtseinräumung
Die Rechtseinräumung ist gewissermaßen der Vollzug des Verpflichtungsgeschäfts. Hier wird das vertraglich Vereinbarte vollzogen bzw. abgewickelt. D.h. der Käufer erhält ein Recht die gemafreie Musik sich anzuhören und der Verkäufer erhält den Kaufpreis bzw. die Lizenzgebühr. Das Recht die gemafreie Musik sich anzuhören wird durch eine Lizenz dokumentiert. Die Lizenz stellt die Erlaubnis dar, nun die gemafreie Musik nach Download und speichern, anzuhören.
Der Überlassungskaufvertrag
In den Lizenzbestimmungen bei Überlassungskaufverträgen liest man nämlich immer den Passus „kein Verleih, keine Vermietung, Keine Vervielfältung und öffentliche Aufführung gestattet„. Damit ist geklärt, dass lediglich das Recht eingeräumt wurde, die gemafreie Musik anzuhören – also privat zu nutzen. Private Nutzung bedeutet schlicht keine öffentliche Nutzung. Wer z.B. eine gemafreie Musikaufnahme nimmt und in einem Video einsetzt, dass dann bei Youtube, Vimeo, Facebook, usw. hochgeladen wird, veröffentlicht dieses Video, sobald das Anschauen des Videos online möglich wird. Dann handelt es sich sogar um eine weltweite Veröffentlichung. Eine private Nutzung von gemafreier Musik bei Youtube gibt es also nicht, sofern das Video öffentlich zugänglich ist.
GEMA-freie Musik aus der Proud Music Library
Gemafreie Musik „kaufen“ für gewerbliche Nutzung
Auch hier gilt zunächst, dass man Musik nicht kaufen kann, sondern es sich um einen (Rechts-)Kaufvertrag (§§ 433, 453 BGB) handelt. Anders als beim Überlassunskaufvertrag, wo man die gemafreie Musikaufnahme lediglich privat anhören darf, werden bei gewerblicher Nutzung weitere Rechte eingeräumt. Wer beispielsweise eine gemafreie Musik für einen Image- oder Industriefilm, Werbefilm, etc. nutzen möchte, braucht neben dem Veröffentlichungsrecht auch das Herstellungsrecht. Das Herstellungsrecht ist das Recht zwei Werke zusammenzuführen, um dadurch eines neues Werk herzustellen. Der Film ist ein Werk, die Tonaufnahme ist ein Werk. Beide werden zu einem neuen Werk zusammengeführt, indem die Musik im Film eingebaut wird. Wir bezeichnen dieses Recht in Kunden- oder Beratungsgesprächen gerne als Werkverbindungsrecht. Im Englischen spricht man vom Right of Syncronisation oder kurz Sync-right.
Die Proud Music Library für hochwertige Production Music
Das Vervielfältigungsrecht kaufen
In der Proud Music Library gibt es zudem noch weitere Rechte, die je nach Nutzungsart eingeräumt werden. Bei der Lizenz „Standard“ kauft man das Recht der Vervielfältigung pauschal für 1000 Kopien oder Einheiten gleich mit. Wen man eine höhere Auflage braucht, kann die Reproduktion5k (5000 Einheiten) oder die Reproduction10k (10.000 Einheiten) zur Nutzung einer gemafreien Musik kaufen. Höhere Auflagen sind auch möglich.
Gemafreie Musik für Beschallung von Gewerbeflächen
Ob Hotellobby, Supermarkt, Sportstätten oder Flughäfen überall werden Gewerbeflächen mit Hintergrundmusik beschallt. Wir sprechen gerne von einer „Klangtapete“. Hierfür braucht man kein Herstellungsrecht kaufen, weil ja keine Werke zu einem neuen Werk zusammengeführt werden. Die Proud Music Library bietet für die Beschallung von Gewerbefächen die Lizenz „Beschallung“ zum Kauf an. Hier wird das Recht der öffentlichen Wiedergabe an gemafreier Musik eingeräumt.
Fazit
gemafreie Musik kann man nicht kaufen, man erwirbt ein Nutzungsrecht
Gewerbliche Nutzung von gemafreier Musik umfasst auch das Herstellungsrecht
Bei Beschallung mit gemafreier Musik wird lediglich das Recht zur öffentlichen Wiedergabe eingeräumt
Der Rechtskaufvertrag stellt sich als Rechtsgrund dar, der dem Käufer den Anspruch auf Rechteeinräumung und dem Verkäufer einen Anspruch auf Kaufpreis gewährt
Für Fragen zur Bedienung der Suchmaschine gerne auch einfach anrufen: +49 (0)6132 43 088 30
Wichtiger Hinweis: Bei werblicher Nutzung eines unserer Musiktitel, bieten wir eine konstenlose Recherche an. Einfach ihr Kundenbriefing an uns weitergeben. Wir übernehmen dann die Suche für Sie.